Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

§ 1 Allgemeines

Unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind

Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge über Waren-lieferungen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbin-dung. Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen bei Vertragsabschluss nicht noch einmal widersprechen.

Den Wortlaut unserer Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungs-bedingungen, deren Geltung also im voraus für alle Warenlie-ferungen vereinbart wird, geben wir hiermit zur Kenntnis. So-fern ein Gericht die Unwirksamkeit einer dieser Bedingungen feststellt, hat dies auf die Wirksamkeit der übrigen Bestim-mungen keinen Einfluss.

§ 2 Angebote, Lieferfristen

(1) Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf

 

bleibt vorbehalten.

(2) Lieferfristen gelten generell vorbehaltlich im wesentli-chen richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt. Haben wir die Einhaltung eines Ter-mins oder einer Frist zugesichert, so muss uns, geraten wir in Verzug, der Auftraggeber schriftlich eine ange-messene Nachfrist setzen.

(3) Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt.

(4) Proben, Muster und Kataloge gelten als annähernde An-schauungsstücke der Qualität, Abmessungen und Farbe.

 

§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

(1) Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Er-füllungsort: bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänder-ter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.

(2) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlie-ferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahr-bare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.

(3) Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstö-rungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.

(4) Im Falle des Leistungsverzug des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufer ausgeschlos-sen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertre-ters oder Erfüllungsgehilfen.

 

§ 4 Zahlungen

(1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.

(2) Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnung sind bei Zielgewährung grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungs-datum ohne Abzug fällig; bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen werden 2% Skonto gewährt.

(3) Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Kon-to des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur Warenwert ohne Fracht.

(4) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel er-folgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstag

an Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kredit-zinsen zu berechnen. Bei Verzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(6) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch ge-stundeten - Rechnungsbeiträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wech-sel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(7) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit je-der Rechnung hierüber unterrichten.

(8) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zu-rückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräf-tig festgestellt sind.

 

§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

(1) Gewährleistungsansprüche, die nicht unter § 438 Abs.1 Nr. 2 oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 fallen, also nicht auf Mängeln an Bauwerken oder Sachen, die üblicherweise in Bauwerken Verwendung finden, beruhen, verjähren in einem Jahr ge-rechnet von der Ablieferung der Sache.

(2) Eine über die Mängelgewährleistung hinausgehende Haf-tung auf Schadensersatz, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht, wird, gleich aus wel-chem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Verletzung vertraglicher Hauptpflichten sowie Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

(3) Die Übernahme einer Garantie oder des

 

Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB muss von uns ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein, ansonsten han-delt es sich um eine unverbindliche Produktbeschreibung. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen stellt grundsätzlich nur eine nähere Warenbezeichnung dar und ist insbesondere nicht als Übernahme einer Garantie im Sinne von § 276 BGB zu verstehen, es sei denn, sie ist ausdrücklich so ge-kennzeichnet.

(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder

 

beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung un-serer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(5) Ansprüche, die der Käufer an das Material stellt,

 

jedoch nicht ausdrücklich im Prospekt gewährleistet sind, hat der Käufer sich schriftlich bestätigen oder ablehnen zu lassen. Die Obliegenheiten des § 377 des Handelsgesetzbu-ches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kauf-mann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennba-ren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtli-chen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbei-tung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und –fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.

§ 6 Eigentumsvorbehalte

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kauf-preises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstel-lung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so er-lischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zah-lungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknah-me der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweg-lichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehö-render Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbe-haltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehören-der Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbu-ches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so über-trägt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung o-der Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sa-che, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nach-folgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwah-ren.

(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vor-behaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der je-doch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter ent-gegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilwert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Ei-gentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Be-standteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergü-tung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit alten Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräu-mung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Be-standteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücks-rechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtre-tung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen,

ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maß-gabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsäch-lich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vor-behaltsware, insbesondere Verpfändung oder Siche-rungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

(7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch ma-chen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtun-gen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlan-gen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Über-gabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder au-ßergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugser-mächtigung ebenfalls.

(10) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer in-soweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Ei-gentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

 

§ 7 Gerichtsstand

(11) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstands- vereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Pinneberg